Neuer EU-Vertrag: Europäische Union vor der Wiedereinführung der Todesstrafe ?

EuropaWährend Europa scheinheilig über die gewalttätige Niederschlagung des Volksaufstandes in Tibet mault, ist die EU selbst nicht besser. Sie führt nämlich mit dem neuen EU-Vertrag, der 2009 in Kraft treten soll, die Todesstrafe wieder ein. Besonders hinterhältig: die entsprechende Vorschrift, die sogar tödliche Waffengewalt ohne Gerichtsverfahren erlaubt, steht ausgerechnet in der Charta der Grundrechte, die Teil des neuen EU-Vertrages wird. Ein Grundrecht auf den Todesschuß?

Manche Tatsachen sind so unfaßbar, daß sie schon wieder unglaubwürdig erscheinen, doch nicht alles, was nach einer Verschwörungstheorie aussieht, ist auch eine. Zum Beispiel die, daß Todesschwadrone nach lateinamerikanischem Vorbild in der Europäischen Union bald den Schutz des EU-Vertrages genießen könnten, jedenfalls dann, wenn sie “rechtmäßig” morden. Was aber ist ein “rechtmäßiger” Mord? Schauen wir einfach mal nach:

So ist die Charta der Grundrechte unschwer zu ergoogeln, enthält aber nichts in Richtung Todesstrafe oder Staatsmord. Vielmehr lesen wir in Artikel 2 Abs. 1 “Jeder Mensch hat das Recht auf Leben” und gleich danach in Absatz 2 “Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden“. Das freilich ist wenig aussagekräftig, denn man muß sich die Mühe machen, auch in die Kommentare dazu zu schauen. Dort aber finden wir die folgende wahrhaft unglaubliche Erläuterung zu dem Verbot von Todesstrafe und Hinrichtungen:

“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um”

“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um”
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.

Man mag der in a) enthaltenen Notwehrvorschrift zustimmen, daß der Staat Leben nehmen darf um Leben zu schützen. Schon b) ist problematischer, denn der Satz erlaubt den Sicherheitsorganen, Strafgefangene auf der Flucht zu erschießen. Auch dem mag man ja vielleicht noch zustimmen. Interessant ist aber die Regelung in Satz c) des vorstehenden Zitates:

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